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Rentner + Einkommensteuer |
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So oder so ähnlich lauten die Fragen, die mir häufig gestellt werden. Grundsätzlich gehören Renten zum steuerpflichtigen Einkommen. Ruhestand bedeutet also nicht Befreiung von der Steuer. Jedoch, wenn Sie neben Ihren Rentenbezügen keine weiteren Einkünfte (z.B. aus einer Vermietung) haben kann es sein, dass Ihre steuerpflichtigen Rentenbezüge unterhalb des Grundfreibetrages liegen, und dann fällt tatsächlich keine Einkommensteuer an. Dennoch können Sie immer noch verpflichtet sein eine Steuererklärung beim Finanzamt abzugeben. Hier besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Nichtveranlagung zu stellen und sich so zumindest zeitweise von der Abgabever-pflichtung befreien zu lassen.
Wenn Ihre, um einen individuellen Freibetrag geminderten, Rentenbezüge allein oder zusammen mit weiteren Einkünften höher sind als der Grundfreibetrag, werden Sie Steuern bezahlen müssen. Wie hoch Ihr individueller Freibetrag ist, ist abhängig von der Art Ihrer Rente und dem Zeitpunkt des Renteneintritts. Wichtig: Es besteht eine Erklärungspflicht. Warten Sie also nicht, bis Sie das Finanzamt auffordert eine Steuererklärung abzugeben. Ich helfe Ihnen gern weiter. |
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Jörg Apel Steuerberater in Ronnenberg, Region Hannover | |||